Arbeitgeberzuschuss / ELStAM-Meldung

Grundsätzliches Verfahren

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen übermitteln künftig die Beitragsdaten ihrer Versicherten elektronisch an die Finanzverwaltung. Damit ersetzt das neue Verfahren die bisherigen Papierbescheinigungen und die Vorlage beim Arbeitgeber oder Dienstherrn entfällt.
Aus den digital übermittelten Daten erstellt die Finanzverwaltung Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die Arbeitgeber und Dienstherrn automatisch abrufen. So werden Arbeitgeberzuschuss und steuerliche Vorteile korrekt berücksichtigt – ohne dass Versicherte selbst aktiv werden müssen.

Bis zum 20. November eines Jahres melden die PKV-Unternehmen die relevanten Beitragswerte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

  • den Beitrag für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • den Basisbeitrag, der als Sonderausgabenabzug bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird (Vorsorgebeiträge)

Sie erhalten eine schriftliche Information über die von uns an das BZSt übermittelten Beiträge.

Weitere Informationen zum neuen ELStAM-Verfahren finden Sie im Ratgeber des PKV-Verbandes:
Digitale Datenübermittlung PKV & ELStAM

Ab 2026 ruft Ihr Arbeitgeber die Daten zu Ihren PKV-Beiträgen digital über die ELStAM-Datenbank ab.
Nur über das ELStAM-Verfahren,

  • erhalten Sie den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, und
  • werden die Vorsorgebeiträge als Sonderausgabenabzug bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt. Die bisherige Pauschale kann nicht mehr angesetzt werden.

Widersprechen Sie der Beitragsübermittlung durch die PKV, haben Sie a) keinen Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und/oder b) Ihre Lohnsteuer reduziert sich nicht. Sie können dann nur im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung den PKV-Beitrag als Vorsorgeaufwendung geltend machen.

Auch für Beamtinnen und Beamte werden die relevanten Beitragswerte digital bereitgestellt. Ihr Dienstherr kann die Daten für die Lohnsteuer und ggf. für die Zuschuss- oder Beihilfeberechnung abrufen.

Haben Sie sich für eine pauschale Beihilfe entschieden, gilt: Die Beihilfe bleibt nur bei digitaler Datenübermittlung steuerfrei.

Bei einem Widerspruch können Sie die Beiträge später bei der Einkommensteuererklärung angeben.

Für Selbstständige, Rentner und nicht erwerbstätige Personen hat die Datenübermittlung meist keine steuerlichen Auswirkungen, da keine Lohnsteuer abgeführt und kein Arbeitgeberzuschuss zu dem PKV-Beitrag gezahlt wird. Im Falle eines bestehenden Nebenjobs sollten Sie die Sachlage mit Ihrem Steuerberater genauer prüfen. Ein Widerspruch ist in diesen Fällen in der Regel unproblematisch.

Sollten Sie jedoch zu einem späteren Zeitpunkt in ein Angestelltenverhältnis wechseln, informieren Sie uns und prüfen Sie, ob Sie den Widerspruch widerrufen sollten.

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum PKV-Beitrag

Die Rentenversicherung ist nicht in das neue Verfahren der digitalen Datenübermittlung eingebunden. Für die Erstellung der „Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger zur Prüfung des Zuschusses zur Krankenversicherung (R0821)“ wenden Sie sich bitte wie bisher an uns.

Widerspruchsmöglichkeiten

Sie können der Übermittlung Ihrer Daten an das BZSt für das ELStAM-Verfahren widersprechen. Das können Sie in beliebiger dokumentierbarer Form, z. B. per Brief, E-Mail oder App, tun.